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Kreislaufwirtschaftsgesetz

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz gilt seit dem 1. Juni 2012. Es soll der Schonung von natürlichen Ressourcen und dem Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen dienen. Im Jahr 2020 wurde dieses Ziel mit einer neuen Abfallrahmenrichtlinie erweitert. Der Fokus liegt nun auf einer verstärkten Förderung der Kreislaufwirtschaft durch Vermeidung und vor allem durch das verstärkte Recycling von Abfällen.

Darüber hinaus wurde das bereits bekannte System der Produktverantwortung um die Sorgfaltspflicht erweitert. Die Sorgfaltspflicht verlangt, dass Produkte so lange wie möglich gebrauchsfähig bleiben und eine Entsorgung nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Hinzu kommt eine Transparenzpflicht, die auf der Grundlage einer Rechtsverordnung durchgesetzt werden kann. Aus diesem Grund können Berichte über den Umgang mit überschüssiger Ware, Retouren oder Maßnahmen zum Erhalt von Produkten verlangt werden.

Außerdem sollen Bundesbehörden und -Institutionen in Deutschland künftig verpflichtet werden, bei der Beschaffung rohstoffschonende, abfallarme, reparierbare, schadstoffarme und recyclingfähige Produkte zu bevorzugen, wenn ihnen die Mehrkosten zuzumuten sind.

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