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AGB

1. Geltungsbereich 

1.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen („Verkaufsbedingungen“) der Packiro GmbH (im Folgenden: „Packiro“). Sämtliche Lieferungen und Leistungen werden nur gegenüber Unternehmern, d.h. eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, angeboten und erbracht.

1.2 Von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Leistungsempfängers („Käufer“) sind für Packiro unverbindlich, auch wenn Packiro diesen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Käufer erklärt, nur zu seinen Bedingungen abnehmen zu wollen. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, die Erbringung von Leistungen oder das Entgegennehmen von Zahlungen bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen. Vorsorglich wird entgegenstehenden Bedingungen bereits jetzt widersprochen. 

1.3 Die Verkaufsbedingungen ergänzen etwaige zwischen den Parteien getroffene Rahmenvereinbarungen. Werden abweichende Individualabreden getroffen, gelten die Verkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend. 


2. Vertragsschluss und Mitwirkungspflichten

2.1 Die Angebote Packiros sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung durch Packiro zustande. 

2.2 Die Abstimmung der Druckvorlage/des Artworks erfolgt nach  Vertragsschluss und erfordert die Mitwirkung des Käufers. Das Artwork wird wie zwischen Packiro und Käufer abgestimmt zur Grundlage der Herstellung der Waren gemacht; eine spätere Reklamation der hiernach gefertigten Waren ist ausgeschlossen. 


3. Preise 

Die von Packiro angegebenen Preise verstehen sich ab Werk (EXW). Die Umsatzsteuer ist zusätzlich zu entrichten, und zwar in der am Tag der Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Höhe. 


4. Lieferungen, Liefertermine, Lieferverzug 

4.1 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, soweit dem Käufer zumutbar. 

4.2 Überschreitet Packiro einen vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin oder erfüllt eine sonstige vertragliche Verpflichtung nicht rechtzeitig, ist der Käufer verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen. 

4.3 Erfolgt die Lieferung oder Leistung nicht bis zum Ablauf der Nachfrist und will der Käufer daher von seinem Recht zum Rücktritt vom Vertrag Gebrauch machen oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, Packiro dies zuvor ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung oder Leistung anzuzeigen. 

4.4 Führt die Prüfung von Exportkontrollvorschriften zu einer Verschiebung des Liefertermins um bis zu zwei (2) Werktage, so liegt kein Lieferverzug vor.


 5. Leistungs- und Lieferort, Gefahrübergang 

Die Lieferung der Ware erfolgt nach dem Incoterm DAP (Delivery At Place). Packiro ist für die Lieferung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort beim Käufer zuständig. Allerdings werden die Transportkosten separat ausgewiesen und sind vom Käufer zu tragen. Ausdrücklich ausgenommen sind die Kosten für die Durchführung sämtlicher erforderlicher Einfuhrformalitäten. Diese werden vom Käufer getragen.

Daher sind sämtliche Abgaben, die im Zusammenhang mit der Einfuhr im Bestimmungsland stehen, durch den Käufer resp. Empfänger zu entrichten. Die Sendung wird also im Bestimmungsland auf den Empfänger verzollt. Sofern sie aufgrund des Gesamtwarenwertes im Zielland auch Mehrwertsteuerpflichtig ist, wird auch die Mehrwertsteuer durch den Käufer getragen.  


6. Eigentumsvorbehalt 

6.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen durch den Käufer aus der zugrundeliegenden Geschäftsverbindung Eigentum von Packiro. (Vorbehaltsware)

6.2 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung mit anderen Waren steht Packiro Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vertragsprodukte von Packiro zu diesen anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. (verarbeitete Ware) 

6.3 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder verarbeiteten Ware nur im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegen den abnehmenden Dritten tritt der Käufer schon jetzt an Packiro in Höhe des Rechnungsbetrags (inkl. USt.) ab. Der Käufer ist bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Zu Verfügungen wie Sicherungsübereignung oder Verpfändungen ist der Käufer nur mit vorheriger Zustimmung von Packiroberechtigt.

6.4 Übersteigt der Wert der Packiro zustehenden Sicherungen die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 20 %, ist Packiro auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet. Zugrunde zu legen ist der Nettorechnungswert, den Packiro dem Käufer berechnet hat.

6.5 Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, im Fall unbefriedigender Auskunft über die Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage des Käufers oder wenn Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste gegen den Käufer vorliegen sowie bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers ist Packiro befugt, die Vorbehaltsware ohne weiteres an sich zu nehmen.

6.6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch Packiro gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Packiro hat den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt. Packiro ist zur anderweitigen Verwertung der Vorbehaltsware nur nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

6.7 Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware für Packiro auf eigene Kosten sorgfältig aufzubewahren und instand zu halten sowie nach den Maßstäben eines sorgfältigen Kaufmanns gegen Verschlechterung, Untergang und Verlust zu versichern. Etwaige Versicherungsansprüche oder andere Ersatzansprüche wegen Verschlechterung, Untergangs oder Verlustes tritt der Käufer bereits hiermit an das dies annehmende Packiro ab. 


7. Höhere Gewalt 

In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, welche Packiro die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien. In diesen Fällen verschieben sich die vereinbarten Fristen und Termine zur Erbringung der geschuldeten Leistung bis das Ereignis beendet ist. Fälle höherer Gewalt sind insbesondere: Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Aussperrung, behördliche Anordnung, Ausbleiben Zulieferungen Dritter, Pandemien/Epidemien, Betriebsstörungen und sonstige von keiner der Parteien zu vertretende Umstände. Das Ereignis der höheren Gewalt sowie dessen voraussichtliche Dauer ist dem anderen Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. 


8. Rechnung und Zahlung 

8.1 Der Käufer zahlt den Kaufpreis bei Bestellabschluss via Vorkasse oder auf Rechnung. Bei Erstbestellungen gilt immer die Zahlart Vorkasse, dessen Zahlung innerhalb von 7 Tagen zu tätigen ist. Bei Kauf auf Rechnung wird die Zahlung nach Erhalt der Ware innerhalb von 14 Tagen fällig. Bei Bestellungen ab 5.000 € wird immer eine Anzahlung i.H.v. 50 % des Kaufpreises fällig, welche innerhalb von 7 Tagen zu zahlen ist. Nach Erhalt der Ware ist der Restbetrag i.H.v. 50 % innerhalb von 14 Tagen zu zahlen.

8.2 Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist er zur Zahlung gesetzlicher Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet. Außerdem besteht ein Anspruch von Packiro auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 €; die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten. 

8.3 Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, es sei denn, diese stammen aus dem gleichen gegenseitigen Vertragsverhältnis wie der Kaufpreisanspruch. 

8.4 Gerät der Käufer schuldhaft mit einer Zahlung in Rückstand, werden alle Packiro gegenüber bestehenden Zahlungspflichten des Käufers sofort fällig. 

8.5 Packiro ist berechtigt, eine ausschließlich elektronische Übermittlung von Rechnungen an den Käufer vorzunehmen. 


9. Mängelgewährleistung, Schadensersatz 

9.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ware, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Alle Mängelrügen müssen Packiro schriftlich mitgeteilt werden. Sofern der Käufer Mängelrügen nicht rechtzeitig oder nicht schriftlich anzeigt, gilt die Lieferung und Leistung Packiros als mangelfrei. Nimmt der Käufer die Lieferung oder Leistung in Kenntnis eines Mangels an, stehen ihm die Gewährleistungsrechte nur zu, wenn er sich diese ausdrücklich schriftlich vorbehält. 

9.2 Soweit die Lieferung und Leistung mangelhaft ist, kann Packiro nach eigner Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu ist Packiro Gelegenheit innerhalb einer angemessenen Frist, i.d.R. nicht weniger als drei Wochen,zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Soweit lediglich eine unerhebliche Minderung des Werts oder der Tauglichkeit der Lieferung und Leistung vorliegt, hat der Käufer lediglich ein Recht auf Minderung des Kaufpreises. 

9.3 Ferner kann der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz und Ersatz für die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Auf den Schadens- und Aufwendungsersatz finden im Übrigen die Ziffern 9.6 und 9.7 Anwendung. 

9.4 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen Packiro bestehen nur im gesetzlichen Rahmen. Etwaige Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dessen Kunden, die über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen, gelten nicht gegenüber Packiro. Hinsichtlich des Aufwendungsersatzes gilt die vorstehende Regel entsprechend. 

9.5 Packiro übernimmt die Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung nur insoweit, als dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Ausgeschlossen ist die Haftung von Füllgütern insbesondere für Babynahrung, chemische Reinigungsmittel, Medikamente, Arzneimittel, Fleisch sowie Kosmetik. Im Übrigen obliegt dem Käufer das Eignungs- und Verwendungsrisiko. 

9.6 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers,
gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen Packiro, deren gesetzliche
Vertreter, Angestellte und Erfüllungsgehilfen (gemeinsam „Vertreter“)
bestehen nur, soweit Packiro oder deren Vertreter vorsätzlich
oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte
Pflicht für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung
ist. Bei einfach fahrlässiger Verletzung von wesentlichen
Pflichten des Vertragsverhältnisses ist die Haftung von Packiro auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und beträgt
maximal den Wareneinkaufswert.

9.7 Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit Packiro im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haftet. 

9.8 Gewährleistungs-, Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers verjähren ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn bzw. in den Fällen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln sowie im Falle arglistiger Täuschung nach den gesetzlichen Vorschriften. 


10. Kündigung 

10.1 Packiro ist – unbeschadet anderweitiger gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungs- und Rücktrittsrechte – berechtigt, den Vertrag mit dem Käufer fristlos zu kündigen, wenn der Käufer ohne rechtfertigenden Grund fälligen wesentlichen Verpflichtungen gegenüber Packiro nicht nachkommt, wenn eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers eingetreten ist, wenn ein Exportverbot gegen den Käufer oder das Land des Käufers besteht oder wenn sonstige, unvorhergesehene, von Packiro nicht zu vertretende Ereignisse die Grundlage des Vertrags wesentlich verändern. 

10.2 Sofern der Kunde den Vertrag kündigt, bevor die Waren in Produktion gegeben worden sind, ist Packiro berechtigt, eine Aufwandspauschale in Höhe von 5 % des Auftragswerts vom Kunden zu verlangen. Sofern der Kunde den Vertrag kündigt, nachdem die Waren in Produktion gegeben worden sind, ist der komplette Auftragswerts abzüglich ersparter Aufwendungen (z.B. Handlingkosten) durch den Kunden zu bezahlen. 


11. Geheimhaltung, gewerbliche Schutzrechte, Werbung 

11.1 Der Käufer verpflichtet sich, alle von Packiro erhaltenen oder in sonstiger Weise aus dem Bereich Packiros bekannt gewordenen, nicht offenkundigen Informationen, Kenntnisse und Unterlagen ("Informationen") geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen und nur zum Zwecke der Abwicklung des jeweiligen Warenkaufes zu verwenden. 

11.2 Packiro stehen die alleinigen Eigentums-, Urheber- und jegliche gewerbliche Schutzrechte an den im Rahmen der Zusammenarbeit durch Packiro erstellten Verpackungsdesigns oder in einen elektronischen Datensatz überführte Druckvorlagen/Artworks zu. Hiervon ausgenommen sind rechtsgültige Marken- und Designrechte des Kunden, die bei diesem verbleiben, an denen jedoch Packiro entsprechende Nutzungsrechte zur Abwicklung des Auftrags unentgeltlich eingeräumt werden. 

11.3 Packiro ist berechtigt, die von ihm gefertigten Waren des Kunden in Bild oder in bewegten Bildern zeitlich unbeschränkt für eigene Werbewecke zu nutzen. 


12. Weitere Bestimmungen

12.1 Der Käufer darf die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Packiro an Dritte abtreten oder übertragen. 

12.2 Der Käufer ist für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich. 

12.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der Verkaufsbedingungen im Übrigen.

12.4 Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrags oder dieser Verkaufsbedingungen bedürfen der Textform. 


13. Gerichtsstand und Rechtswahl

13.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG). 

13.2 Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz Packiros. Packiro ist auch berechtigt, den Käufer an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.


Stand Oktober 2023