
Die PPWR (kurz für „Packaging & Packaging Waste Regulation“) ist eine verbindliche Verpackungsverordung der EU, die für alle Mitgliedsstaaten verpflichtend ist. Über die nächsten Jahre wird es verschiedene neue Anforderungen hinsichtlich Verpackungen geben.
Ab 12. August 2026 gelten für „Erzeuger“* von Verpackungen folgende Pflichten:
Konformitätserklärung mit technischer Dokumentation
Kennzeichnungspflicht der Verpackung
Die PPWR verpflichtet Erzeuger* dazu, für jede Verpackungsart eine EU-Konformitätserklärung („Declaration of Conformity“) zu besitzen – als Nachweis, dass die Verpackung den neuen Nachhaltigkeitsanforderungen entspricht.
Für jede Verpackungsart braucht es eine eigene Konformitätserklärung pro Verpackungsmaterial.
Als Packiro-Kund:in stellen wir dir die nötigen Verpackungsinformationen zusammen, damit du als "Erzeuger" die Konformitätserklärung erstellen kannst. Wähle dafür einfach das Verpackungsmaterial aus, das du bei uns immer bestellst.
*Bitte beachte: Dies ist noch nicht die fertige Konformitätserklärung! Es fehlen deine Unternehmensdaten, Angaben für Lebensmittelverpackungen und zum Umgang von PFAS.

Ab dem 12. August 2026 müssen deine Verpackungen außerdem bestimmte Angaben tragen. Als Erzeuger bist Du dafür verantwortlich, dass folgende Informationen auf Deiner Verpackung stehen:
Ein Identifikationsmerkmal, z.B. Chargen- oder Seriennummer der Verpackung (findest du auf dem Versandkarton deiner Packiro-Bestellung)
Dein Name bzw. Deine Marke
Deine Postanschrift
Eine elektronische Kontaktmöglichkeit
Diese Angaben können direkt auf deinem Druckmotiv enthalten sein oder über einen QR-Code eingebunden werden.
…unsere PPWR-Services für dich als Erzeuger!
Wir arbeiten derzeit an verschiedenen praktischen, digitalen Lösungen, um dich bestmöglich bei den neuen gesetzlichen Anforderungen im Rahmen der PPWR zu unterstützen. Wir informieren dich, sobald diese verfügbar sind!
Der Erzeuger im Sinne der PPWR ist fast ausschließlich die Instanz, die die Abfüllung übernimmt – und somit aus der Verpackung erst eine Verpackung macht. Das bedeutet, in den meisten Fällen wird dies dein Unternehmen sein oder ein möglicher Co-Packer, der die Abfüllung für dich übernimmt.
Wir bei Packiro produzieren die Verpackung für dich und stellen dir gerne jederzeit alle nötigen technischen Informationen zusammen, aber die Verantwortung für die Einhaltung der PPWR liegt in der Regel bei dir als Markeninhaber:in.
Die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach der Verpackungsart: Für Einwegverpackungen beträgt sie 5 Jahre, für Mehrwegverpackungen 10 Jahre – jeweils gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Verpackung erstmals in Verkehr gebracht wurde.
Aufzubewahren sind sowohl die Konformitätserklärung selbst als auch die zugrunde liegende technische Dokumentation, damit sie auf Verlangen den Marktüberwachungsbehörden vorgelegt werden können.
Ja. Die Konformitätserklärung ist kein einmalig ausgestelltes, statisches Dokument – sie muss aktualisiert werden, sobald sich das Produkt (die Verpackung) oder die zugrunde liegenden rechtlichen Vorgaben ändern.
Da sich die Erklärung immer auf eine konkrete, eindeutig identifizierbare Verpackung bzw. einen bestimmten Verpackungstyp bezieht, wird eine neue DoC für jede Änderung, die die Konformität berühren kann, benötigt. Das kann die Verwendung eines anderen Materials sein oder der Wechsel auf eine andere Verpackungsform.
Wenn du dein Druckdesign änderst, benötigst du aber in der Regel keine neue Konformitätserklärung.
Ab dem 12. August 2026 muss jede Verpackung – übrigens auch deine Transportverpackungen wie Kartons – folgende Angaben tragen:
Ein Identifikationsmerkmal (z. B. eine Chargen- oder Seriennummer der Verpackung selbst)
Dein Name oder Deine Marke
Deine Postanschrift
Eine elektronische Kontaktmöglichkeit (z. B. E-Mail)
Artikel 12 der PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) legt bereits fest, welche Angaben eine Verpackung tragen muss – aber noch keine technischen Details wie Schriftgröße oder Piktogramm-Maße. Seit dem 12. August 2026 gilt: Jede Verpackung braucht ein Identifikationsmerkmal sowie Name/Marke, Postanschrift und Kontaktmöglichkeiten des Erzeugers – in allen Sprachen, in denen die Produkte verkauft werden. Diese Angaben müssen dauerhaft angebracht und gut sichtbar sein.
Ab spätestens 12. August 2028 kommt eine EU-weit einheitliche, piktogrammbasierte Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung hinzu. Die konkreten Spezifikationen dazu wie Maße, Farben oder Mindestgrößen legt die EU-Kommission noch fest.
Ab dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit PFAS (per- und polyfluorierte Alkylverbindungen) zugesetzt oder in Berührung kommen. Verpackungen, die nicht für den Gebrauch mit Lebensmitteln verwendet werden, sind erstmal nicht von den PFAS-Grenzwerten betroffen.
PFAs zählen zu den sogenannten "Ewigkeits-Chemikalien" und bauen sich praktisch kaum auf natürliche Weise ab. Sie gelten damit als umweltschädlich; ebenso aber auch als gesundheitsschädlich.
Folgende Grenzwerte gelten:
25 ppb für eine einzelne PFAS-Verbindung
250 ppb für die Summe aller nachgewiesenen PFAS-Verbindungen
50 ppm für den Gesamtfluorgehalt der Verpackung
Liegt der Gesamtfluorgehalt über 50 ppm, muss zusätzlich nachgewiesen werden, woher das Fluor stammt – also ob es sich tatsächlich um PFAS handelt oder um eine unbedenkliche Fluor-Quelle.
In Deutschland ist die Zuständigkeit hier aufgeteilt. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) kontrolliert insbesondere die Herstellerverantwortung, während das jeweilige Bundesland kontrolliert, ob die Verpackungen den PPWR-Anforderungen entsprechen.
Zum Teil wird die PPWR das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackDG) ab dem 12. August 2026 ersetzen. Gleichzeitig wird das VerpackDG angepasst. Allerdings bleiben nationale Regelungen, die nicht in der PPWR angedeckt sind, weiterhin im VerpackDG gültig.