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PPWR: Pflichten für dich & deine Verpackungen

Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) bringt neue Pflichten für alle, die Verpackungen in der EU in Verkehr bringen. Hier erfährst du, was ab dem 12. August 2026 wichtig wird, was du als sogenannter Erzeuger beachten musst – und wie wir bei Packiro dich mit den passenden technischen Informationen unterstützen.
Ab 12. August
Neue Verpackungspflichten für Erzeuger & Brand Owner
EU-weite Gültigkeit
Jetzt für Verpackungen Made in Europe entscheiden
Packiro steht dir zur Seite
Wir stellen die erforderlichen Dokumente parat
Verpackungspflichten im Rahmen der PPWR

Das gilt für dich & deine Marke

Verpackungspflichten ab 12.08.2026

Die PPWR (kurz für „Packaging & Packaging Waste Regulation“) ist eine verbindliche Verpackungsverordung der EU, die für alle Mitgliedsstaaten verpflichtend ist. Über die nächsten Jahre wird es verschiedene neue Anforderungen hinsichtlich Verpackungen geben.
Ab 12. August 2026 gelten für „Erzeuger“* von Verpackungen folgende Pflichten:

  • Konformitätserklärung mit technischer Dokumentation

  • Kennzeichnungspflicht der Verpackung

Pflicht zur Konformitätserklärung

Die PPWR verpflichtet Erzeuger* dazu, für jede Verpackungsart eine EU-Konformitätserklärung („Declaration of Conformity“) zu besitzen – als Nachweis, dass die Verpackung den neuen Nachhaltigkeitsanforderungen entspricht.
Für jede Verpackungsart braucht es eine eigene Konformitätserklärung pro Verpackungsmaterial.

Informationen für deine PPWR Konformitätserklärung

Jetzt für deine Konfiguration herunterladen

PPWR-Konformitätserklärung selbst erstellen

Als Packiro-Kund:in stellen wir dir die nötigen Verpackungsinformationen zusammen, damit du als "Erzeuger" die Konformitätserklärung erstellen kannst. Wähle dafür einfach das Verpackungsmaterial aus, das du bei uns immer bestellst.

*Bitte beachte: Dies ist noch nicht die fertige Konformitätserklärung! Es fehlen deine Unternehmensdaten, Angaben für Lebensmittelverpackungen und zum Umgang von PFAS.

PPWR-Kennzeichnungspflicht für Verpackungen

Ab dem 12. August 2026 müssen deine Verpackungen außerdem bestimmte Angaben tragen. Als Erzeuger bist Du dafür verantwortlich, dass folgende Informationen auf Deiner Verpackung stehen:

  • Ein Identifikationsmerkmal, z.B. Chargen- oder Seriennummer der Verpackung (findest du auf dem Versandkarton deiner Packiro-Bestellung)

  • Dein Name bzw. Deine Marke

  • Deine Postanschrift

  • Eine elektronische Kontaktmöglichkeit

Diese Angaben können direkt auf deinem Druckmotiv enthalten sein oder über einen QR-Code eingebunden werden.

Bald verfügbar...

…unsere PPWR-Services für dich als Erzeuger!
Wir arbeiten derzeit an verschiedenen praktischen, digitalen Lösungen, um dich bestmöglich bei den neuen gesetzlichen Anforderungen im Rahmen der PPWR zu unterstützen. Wir informieren dich, sobald diese verfügbar sind!

FAQ

Erzeuger-Pflichten: Fragen rund um die PPWR

Was ist die PPWR und ab wann gilt sie in Deutschland?

Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) ist die neue EU-Verpackungsverordnung. Sie ersetzt die bisherigen EU-Regeln zu Verpackungen und gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Ländern – also auch in Deutschland, ohne dass es dafür ein separates deutsches Gesetz braucht. Ziel ist insgesamt weniger Verpackungsmüll, bessere Recyclingfähigkeit, strengere Regeln für Lebensmittelverpackungen und einheitliche Regeln in der ganzen EU.

Der Erzeuger im Sinne der PPWR ist fast ausschließlich die Instanz, die die Abfüllung übernimmt – und somit aus der Verpackung erst eine Verpackung macht. Das bedeutet, in den meisten Fällen wird dies dein Unternehmen sein oder ein möglicher Co-Packer, der die Abfüllung für dich übernimmt.

Wir bei Packiro produzieren die Verpackung für dich und stellen dir gerne jederzeit alle nötigen technischen Informationen zusammen, aber die Verantwortung für die Einhaltung der PPWR liegt in der Regel bei dir als Markeninhaber:in.

Die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach der Verpackungsart: Für Einwegverpackungen beträgt sie 5 Jahre, für Mehrwegverpackungen 10 Jahre – jeweils gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Verpackung erstmals in Verkehr gebracht wurde.

Aufzubewahren sind sowohl die Konformitätserklärung selbst als auch die zugrunde liegende technische Dokumentation, damit sie auf Verlangen den Marktüberwachungsbehörden vorgelegt werden können.

Ja. Die Konformitätserklärung ist kein einmalig ausgestelltes, statisches Dokument – sie muss aktualisiert werden, sobald sich das Produkt (die Verpackung) oder die zugrunde liegenden rechtlichen Vorgaben ändern.

Da sich die Erklärung immer auf eine konkrete, eindeutig identifizierbare Verpackung bzw. einen bestimmten Verpackungstyp bezieht, wird eine neue DoC für jede Änderung, die die Konformität berühren kann, benötigt. Das kann die Verwendung eines anderen Materials sein oder der Wechsel auf eine andere Verpackungsform.

Wenn du dein Druckdesign änderst, benötigst du aber in der Regel keine neue Konformitätserklärung.

Ab dem 12. August 2026 muss jede Verpackung – übrigens auch deine Transportverpackungen wie Kartons – folgende Angaben tragen:

  • Ein Identifikationsmerkmal (z. B. eine Chargen- oder Seriennummer der Verpackung selbst)

  • Dein Name oder Deine Marke

  • Deine Postanschrift

  • Eine elektronische Kontaktmöglichkeit (z. B. E-Mail)

Artikel 12 der PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) legt bereits fest, welche Angaben eine Verpackung tragen muss – aber noch keine technischen Details wie Schriftgröße oder Piktogramm-Maße. Seit dem 12. August 2026 gilt: Jede Verpackung braucht ein Identifikationsmerkmal sowie Name/Marke, Postanschrift und Kontaktmöglichkeiten des Erzeugers – in allen Sprachen, in denen die Produkte verkauft werden. Diese Angaben müssen dauerhaft angebracht und gut sichtbar sein.

Ab spätestens 12. August 2028 kommt eine EU-weit einheitliche, piktogrammbasierte Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung hinzu. Die konkreten Spezifikationen dazu wie Maße, Farben oder Mindestgrößen legt die EU-Kommission noch fest.

Ab dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit PFAS (per- und polyfluorierte Alkylverbindungen) zugesetzt oder in Berührung kommen. Verpackungen, die nicht für den Gebrauch mit Lebensmitteln verwendet werden, sind erstmal nicht von den PFAS-Grenzwerten betroffen.

PFAs zählen zu den sogenannten "Ewigkeits-Chemikalien" und bauen sich praktisch kaum auf natürliche Weise ab. Sie gelten damit als umweltschädlich; ebenso aber auch als gesundheitsschädlich.

Folgende Grenzwerte gelten:

  • 25 ppb für eine einzelne PFAS-Verbindung

  • 250 ppb für die Summe aller nachgewiesenen PFAS-Verbindungen

  • 50 ppm für den Gesamtfluorgehalt der Verpackung

Liegt der Gesamtfluorgehalt über 50 ppm, muss zusätzlich nachgewiesen werden, woher das Fluor stammt – also ob es sich tatsächlich um PFAS handelt oder um eine unbedenkliche Fluor-Quelle.

In Deutschland ist die Zuständigkeit hier aufgeteilt. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) kontrolliert insbesondere die Herstellerverantwortung, während das jeweilige Bundesland kontrolliert, ob die Verpackungen den PPWR-Anforderungen entsprechen.

Zum Teil wird die PPWR das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackDG) ab dem 12. August 2026 ersetzen. Gleichzeitig wird das VerpackDG angepasst. Allerdings bleiben nationale Regelungen, die nicht in der PPWR angedeckt sind, weiterhin im VerpackDG gültig.