1. Geltungsbereich
1.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen Packiro und dem Leistenden („Auftragnehmer“) ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („Einkaufsbedingungen“ / „AEB“).
1.2 Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind für Packiro unverbindlich, auch wenn Packiro diesen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Auftragnehmer erklärt, nur zu seinen Bedingungen leisten zu wollen. Dies gilt auch, wenn Packiro die Lieferung oder Leistung in Kenntnis abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt. Entgegenstehenden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen sowie bestehenden Geschäftsbeziehungen, sofern sie dem Auftragnehmer mitgeteilt wurden. Sie finden Anwendung auf sämtliche künftigen Bestellungen, Lieferungen und Leistungen, auch wenn diese im Rahmen bereits bestehender Vertragsverhältnisse erfolgen.
Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Fassung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen von Packiro.
1.4 Die Einkaufsbedingungen ergänzen etwaige Individualvereinbarungen. Diese gehen im Kollisionsfall vor.
2. Vertragsschluss
2.1 Der Vertrag kommt zustande, wenn
a) der Auftragnehmer eine Bestellung von Packiro innerhalb von drei (3) Werktagen annimmt oder
b) Packiro ein Angebot des Auftragnehmers annimmt.
2.2 Angebote erfolgen unentgeltlich und unverbindlich, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
2.3 In sämtlicher Korrespondenz ist die Bestellnummer anzugeben.
2.4 Nimmt der Auftragnehmer die Bestellung nicht ausdrücklich an, gilt der Vertrag spätestens mit Ausführung der Lieferung oder Leistung als zustande gekommen, sofern die Bestellung nicht zuvor ausdrücklich abgelehnt wurde.
Mit der Ausführung der Lieferung oder Leistung bestätigt der Auftragnehmer, die Bestellung einschließlich dieser Einkaufsbedingungen zur Kenntnis genommen zu haben und diesen nicht widersprochen zu haben.
3. Subunternehmer
3.1 Die Einschaltung von Subunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Packiro.
3.2 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass Subunternehmer sämtliche Verpflichtungen erfüllen, die ihn gegenüber Packiro treffen, und haftet für deren Verhalten wie für eigenes Handeln.
4. Lieferung und Leistung
4.1 Die Lieferung hat an die in der Bestellung angegebene Anschrift zu erfolgen. Es sind sämtliche Transport-, Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften einzuhalten.
4.2 Versand- und Lieferpapiere müssen vollständig mit der Lieferung vorliegen. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen.
Auf Versandanzeigen, Lieferpapieren, Frachtbriefen, Packlisten sowie auf der äußeren Verpackung sind die Bestellnummer und die Chargennummer anzugeben.
An Ladeeinheiten ist das Stückgut bzw. Stückgewicht gut sichtbar und dauerhaft anzubringen.
4.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Packiro sämtliche erforderlichen produktbezogenen Informationen, insbesondere Sicherheitsdatenblätter, technische Datenblätter, Verarbeitungshinweise, Konformitätserklärungen, Zertifikate sowie Kennzeichnungsvorschriften einschließlich etwaiger Aktualisierungen rechtzeitig und unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.4 Mit Lieferung werden die Waren uneingeschränkt Eigentum von Packiro, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers werden nur anerkannt, soweit diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
5. Preise, Rechnung und Zahlung
5.1 Vereinbarte Preise sind Festpreise und beinhalten sämtliche Nebenleistungen, insbesondere Verpackung, Transport, Versicherung sowie Abgaben.
5.2 Rechnungen sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen einzureichen und müssen die Bestellnummer enthalten. Rabatte, Abzüge und Steuern sind gesondert auszuweisen.
5.3 Rechnungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, gelten erst ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Korrektur als bei Packiro eingegangen.
5.4 Zahlungen erfolgen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, nach Lieferung und Rechnungseingang, je nachdem welches Ereignis später eintritt, innerhalb von dreißig (30) Tagen netto. Zahlungsfristen beginnen ausschließlich mit Zugang einer prüffähigen Rechnung.
5.5 Eine Zahlung stellt keinen Verzicht auf Mängelrechte dar.
6. Preisanpassungen
6.1 Preisanpassungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Packiro.
6.2 Preiserhöhungen sind nur wirksam, wenn sie mindestens vier (4) Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten schriftlich angekündigt und nachvollziehbar begründet werden.
6.3 Ohne rechtzeitige Ankündigung sind Preiserhöhungen ausgeschlossen.
6.4 Packiro ist berechtigt, im Falle einer Preiserhöhung betroffene Verträge außerordentlich zu kündigen.
7. Lieferverzug
7.1 Der von Packiro angegebene Liefertermin ist verbindlich. Vorablieferungen, Teillieferungen sowie Lieferungen nach dem vereinbarten Liefertermin sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Packiro zulässig. Die vorbehaltlose Annahme oder Bezahlung einer verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf etwaige Rechte dar.
7.2 Sobald der Auftragnehmer Umstände erkennt, die eine rechtzeitige Lieferung gefährden, ist er verpflichtet, Packiro unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer zu informieren.
7.3 Im Falle des Verzugs stehen Packiro die gesetzlichen Ansprüche zu.
7.4 Auf das Ausbleiben notwendiger Mitwirkungen durch Packiro kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er diese zuvor schriftlich angemahnt hat.
7.5 Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche bleibt unberührt.
8. Gefahrübergang, Gewichte und Mengen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Gefahrübergang gemäß den Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Mangels abweichender Vereinbarung gilt DDP (geliefert verzollt).
Unbeschadet weitergehender Ansprüche gelten bei Gewichts- oder Mengenabweichungen die durch Packiro bei Wareneingang festgestellten Werte, sofern der Auftragnehmer nicht nachweist, dass die von ihm angegebenen Werte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach allgemein anerkannten Methoden zutreffend festgestellt wurden.
9. Mängelgewährleistung und Haftung
9.1 Packiro oder von Packiro beauftragte Dritte führen Wareneingangskontrollen ausschließlich im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden sowie Abweichungen in Identität und Menge durch. Solche Mängel werden innerhalb von zehn (10) Werktagen gerügt. Im Übrigen erfolgt die Rüge unverzüglich nach Feststellung.
9.2 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Lieferung den vereinbarten Spezifikationen entspricht, für die vorgesehene Verwendung geeignet ist, dem Stand der Technik entspricht und allen gesetzlichen Vorschriften genügt.
9.3 Im Mängelfall kann Packiro Nacherfüllung verlangen oder diese auf Kosten des Auftragnehmers selbst vornehmen.
9.4 Der Auftragnehmer haftet für Rechtsmängel und stellt Packiro von Ansprüchen Dritter frei.
9.5 Haftungsfreistellungen oder Haftungsbegrenzungen des Auftragnehmers werden, soweit gesetzlich zulässig, nicht anerkannt.
9.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Dauer der Geschäftsbeziehung einschließlich etwaiger Gewährleistungs-, Garantie- und Verjährungsfristen einen angemessenen Haftpflichtversicherungsschutz mit branchenüblichen Konditionen zu unterhalten.
Die Mindestdeckungssumme hat je Schadensfall mindestens fünf (5) Mio. EUR für Sachschäden sowie zehn (10) Mio. EUR für Personenschäden zu betragen.
Auf Verlangen von Packiro hat der Auftragnehmer einen entsprechenden Versicherungsnachweis unverzüglich vorzulegen. Geringere Deckungssummen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Packiro.
9.7 Der Auftragnehmer trägt auch sämtliche Folgeschäden, insbesondere Produktionsausfälle, Rückrufkosten und sonstige Vermögensschäden, soweit gesetzlich zulässig.
9.8 Die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften; bei Nachbesserung beginnt sie neu.
9.9 Abweichende Vereinbarungen, die eine Verkürzung gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Verjährungsfristen für Sach- oder Rechtsmängel vorsehen, sind für Packiro nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
9.10 Soweit der Auftragnehmer Leistungen als Freelancer oder Dienstleister erbringt, haftet er für sämtliche Schäden, die aus einer fehlerhaften oder vertragswidrigen Leistungserbringung resultieren. Dies umfasst insbesondere Schäden aus der unzulässigen oder fehlerhaften Nutzung von Lizenzen, Schutzrechten oder sonstigen Nutzungsrechten. Der Auftragnehmer stellt Packiro von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, soweit diese auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen.
10. Kündigung
10.1 Packiro ist berechtigt, Verträge mit einer Frist von vier (4) Wochen ordentlich zu kündigen.
10.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.3 Packiro ist unbeschadet weiterer gesetzlicher oder vertraglicher Rechte berechtigt, Verträge außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn
über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt wird,
der Auftragnehmer wesentliche Vertragspflichten verletzt,
eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftragnehmers eintritt oder
sonstige unvorhersehbare Umstände eintreten, die die Grundlage der Zusammenarbeit wesentlich beeinträchtigen.
11. Nutzungsrechte und Lizenzen
11.1 Der Auftragnehmer räumt Packiro sämtliche für die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte ein. Diese sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt.
11.2 Nachträgliche Lizenz- oder Nutzungsentgelte aufgrund von Mehrnutzung sind bis zu einer Höhe von 150 % der ursprünglich vereinbarten Vergütung zulässig. Eine darüberhinausgehende Nachberechnung ist nur unter den Voraussetzungen von Ziffer 11.3 zulässig.
11.3 Eine Nachberechnung, die über 150 % der ursprünglich vereinbarten Vergütung hinausgeht, setzt voraus, dass der Auftragnehmer Packiro unverzüglich nach Kenntniserlangung der Mehrnutzung schriftlich informiert und die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen nachvollziehbar und transparent darlegt.
Erfolgt eine solche Information nicht rechtzeitig, sind weitergehende Forderungen ausgeschlossen.
11.4 Soweit Verträge automatische Verlängerungen vorsehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Packiro spätestens vier (4) Wochen vor Eintritt der automatischen Verlängerung in Textform (z. B. E-Mail) auf die bevorstehende Verlängerung hinzuweisen.
Der Hinweis hat die wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere Laufzeit, Vergütung sowie Kündigungsfristen, zu enthalten.
Erfolgt ein solcher Hinweis nicht rechtzeitig, entfällt eine etwaige Mindestvertragslaufzeit oder feste Vertragsbindung für den jeweiligen Verlängerungszeitraum. In diesem Fall ist Packiro berechtigt, den Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwei (2) Wochen zu kündigen.
Die vorstehenden Regelungen gelten vorrangig für automatische Vertragsverlängerungen und damit verbundene Mindestlaufzeiten sowie Kündigungsfristen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
11.5 Sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer entstehenden Arbeitsergebnisse, einschließlich aller damit verbundenen immateriellen Vermögenswerte, insbesondere Urheberrechte, Nutzungsrechte, Designs, Konzepte, Dokumentationen, Software sowie sonstige Schutzrechte, gehen mit ihrer Entstehung oder spätestens mit vollständiger Zahlung gestellter Rechnungen ausschließlich und uneingeschränkt auf Packiro über, soweit gesetzlich zulässig.
Der Auftragnehmer räumt Packiro hierzu sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte exklusiv, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt ein. Der Auftragnehmer verzichtet, soweit gesetzlich zulässig, auf etwaige Urheberpersönlichkeitsrechte, soweit diese der vertragsgemäßen Nutzung durch Packiro entgegenstehen.
Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, diese Arbeitsergebnisse ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Packiro selbst zu nutzen, zu verwerten oder Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für Vorstufen, Entwürfe sowie nicht realisierte Arbeitsergebnisse.
Dies gilt auch für sämtliche Arbeitsergebnisse, die der Auftragnehmer bereits vor Inkrafttreten dieser Einkaufsbedingungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit Packiro erstellt hat, sofern und soweit der Auftragnehmer die Zusammenarbeit mit Packiro nach Kenntnis dieser Einkaufsbedingungen fortsetzt.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass etwaige entgegenstehende Rechte Dritter nicht bestehen.
12. Geheimhaltung und Bezugnahme
12.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen Informationen vertraulich zu behandeln und nur zur Vertragserfüllung zu verwenden. Die Verpflichtungen gelten auch über die Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus.
12.2 Informationen sind auf Verlangen zurückzugeben oder zu vernichten.
12.3 Sämtliche Rechte an den Informationen verbleiben bei Packiro.
12.4 Eine Bezugnahme auf die Geschäftsbeziehung zu Packiro ist ohne Zustimmung unzulässig.
13. Compliance
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher anwendbarer gesetzlicher Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf Arbeits-, Umwelt- und Lieferkettenvorschriften.
14. Weitere Bestimmungen
14.1 Der Auftragnehmer darf Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Packiro übertragen.
14.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
14.3 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
15. Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.2 Gerichtsstand ist der Sitz von Packiro.
Stand März 2026