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Das Verpackungsgesetz (VerpackG) - Das solltest du wissen

Das 2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz (VerpackG) hinterlässt teilweise viele offene Fragen. Was ist der Hintergedanke der neuen Gesetzgebung, für wen ist es relevant und was ändert sich für Verbraucher:innen? Wir habe alle Infos für dich kurz und knapp zusammengefasst. So weißt du ganz genau, was zu tun ist.

Erstellt am28.07.2023

Welche Verpackungen umfasst das Verpackungsgesetz?

Das Verpackungsgesetz umfasst alle mit Ware gefüllten Verpackungen, die nach Gebrauch mehrheitlich bei Endverbraucher:innen als Abfall anfallen. Das Gesetz bezeichnet diese Art von Verpackungen als „Verkaufsverpackungen“, die zu 100 Prozent zu lizenzieren sind. Eine Mindestmenge existiert nicht, stattdessen greifen die Vorgaben ab der ersten gewerblich in Umlauf gebrachten Verpackung. Unter den Oberbegriff Verkaufsverpackung fallen Produktverpackungen (zum Beispiel die Nudelverpackung) ebenso wie Umverpackungen (beispielsweise der Karton, der die Zahnpastatube umgibt), Versandverpackungen (Versandkartons oder -beutel; wichtig: inklusive aller Packhilfsmittel wie Klebeband oder Luftpolster (-umschläge) und Füllmaterialien) und Serviceverpackungen (zum Beispiel die Brötchentüte oder der Pizzakarton). Unter diese Definition fallen alle Verpackungsmaterialien. Dazu zählen u.a.:

  • Pappe, Papier, Kartons

  • Glas, Kunststoff (PE, PP, PET oder PS)

  • Metall, Aluminium, Verbundmaterialien

  • Sonstige Materialien wie Baumwolle, Holz, Kautschuk, Kupfer, Keramik oder Kork

Verpackungen, die im Handel verbleiben, nennt man Transportverpackungen – sie sind nicht über ein duales System beteiligungspflichtig, es besteht jedoch eine Rücknahmepflicht für sie.

Wer ist von dem neuen Verpackungsgesetz betroffen?

Vom VerpackG betroffen sind alle Vertreiber, die mit Ware befüllte und letztlich beim Endverbraucher anfallende Verkaufsverpackungen (inklusive etwaigem Füllmaterial) erstmalig in Deutschland in Verkehr bringen. Das sind sogenannte „Erstinverkehrbringer“. Dementsprechend gilt das Gesetz für alle Importeure, Online- und stationäre Händler sowie für Produzenten. Entscheidend ist dabei, wer die Verpackung mit Ware befüllt und in Umlauf bringt. Als Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen betreffen dich die folgenden drei Pflichten: Registrierungspflicht, Systembeteiligungspflicht und Datenmeldepflicht. Die ausführlichen To Do's findest du hier.

Was ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister?

Die neu gegründete Behörde „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) kontrolliert die Einhaltung der Pflichten auf Seiten der Händler sowie der dualen Systeme.

Dabei stellt das öffentlich einsehbaren Melderegisters LUCID eine wichtige Rolle. Die ZSVR stellt es bereit, und dort muss sich jeder von der Gesetzgebung betroffene Unternehmer eintragen. Das soll dazu beitragen, die Transparenz in der Lizenzierung von Verkaufsverpackungen zu erhöhen und Verstöße gegen die Vorgaben besser ahnden zu können. Die Sanktionen reichen von Bußgeldern bis 200.000 EUR über Abmahnungen bis zu Verkaufsverboten.

Du möchtest wissen, wie du deine Verpackungen in drei Schritten ganz einfach lizenzieren kannst?

Interview mit Ida Schlößer von Interseroh

Hallo Ida! Erst einmal vielen Dank, dass Du Dir Zeit für Packiro und unsere Fragen nimmst. Erzähl uns doch bitte zuerst kurz, wer du bist und was Interseroh / Lizenzero genau ist.

Ich bin als Digital Marketing Managerin bei Interseroh, einem Kölner Umweltdienstleister und dualen System, für den Onlineshop Lizenzero verantwortlich. Mit Lizenzero haben wir einen sehr einfachen Weg geschaffen, die Lizenzierungspflicht aus dem VerpackG komplett digital zu erfüllen. Dazu führen wir unsere Kunden – meist aus dem KMU-Bereich – in 3 Schritten durch den Bestellprozess, im Anschluss erhalten sie per E-Mail direkt ihren Lizenzvertrag und können ihre Lizenzmengen per Downloadfunktion zeiteffizient an das Melderegister LUCID melden.

Darüber hinaus verstehen wir uns als wichtiger Ratgeber zum Verpackungsgesetz. Wir informieren daher ausgiebig über unseren Blog und unsere Social-Media-Kanäle zum Thema und sind persönlich für Rückfragen erreichbar.

Das Verpackungsgesetz ist nun bereits seit 1,5 Jahren gültig. Magst Du als Expertin uns einmal erläutern, was das Ziel des VerpackG ist?

Durch das Verpackungsgesetz soll erreicht werden, dass deutlich mehr Verpackungsabfälle aus privaten Haushalten recycelt werden. Hierzu steigen die Recyclingquoten bis 2022 erheblich – wurden vor 2019 beispielsweise nur 36 Prozent aller Kunststoffverpackungen werkstofflich verwertet, sollen es ab 2022 63 Prozent sein.

Außerdem sollen Unternehmen, die verpackte Waren an den Endverbraucher vertreiben, dazu angehalten werden, verstärkt ihrer Produktverantwortung nachzukommen. Denn unter ihre Verantwortung fällt eben nicht nur das Produkt selbst, sondern auch die zugehörige Verpackung. In diesem Fall bedeutet die Erfüllung der Produktverantwortung die Beteiligung an den Kosten für den Entsorgungs- und vor allem Verwertungsprozess der Verpackungsmaterialien über die kostenpflichtige Lizenzierung bei einem dualen System. Um das besser kontrollieren zu können wurde mit dem Gesetz eine neue Kontrollbehörde eingeführt, die Zentrale Stelle Verpackungsregister. Hier müssen sich alle verpflichteten Unternehmen registrieren und ihre Mengen durchgeben, die sie beim dualen System lizenziert haben.

Zu guter Letzt will das Gesetz dazu animieren, dass inverkehrbringende Unternehmen zunehmend ökologisch vorteilhafte und recyclingfähige Verpackungen verwenden. Die dualen Systeme ihrerseits werden dazu angehalten, Verpackungen zu fördern, die besonders gut recyclingfähig und/oder aus Rezyklaten oder nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind. Mittelfristig soll demnach die Kalkulation der Beteiligungsentgelte nach ökologischen Kriterien erfolgen.

Kannst Du uns ein Beispiel dafür nennen, wie sich das Verpackungsgesetz in der Praxis auswirkt?

Klar, sehr gerne:

Ein Start-up für Fairtrade-Kaffee füllt die Chargen seines Großhändlers in handelsüblichen Mengen in aromadichte Kunststoffbeutel (= Produktverpackung) ab und bringt sie dann in Umlauf. Dann ist das Start-up verpflichtet, alle VerpackG-Pflichten für die Mengen an Produktverpackungen, die es in Umlauf bringt, zu erfüllen, denn durch das Befüllen und in Umlaufbringen der Kaffeebeutel kommt ihm die Rolle des Erstinverkehrbringers, also des Verpflichteten, zu. Unerheblich ist dabei, ob die Kaffeebeutel erst an einen Zwischenhändler oder direkt an den Endverbraucher versandt werden, denn in beiden Fällen fallen sie letztlich als Abfall beim Endkonsumenten an.

Potenziell hinzu kommen kann nun auch noch die Produktverantwortung für die Versandverpackung: Versendet das Start-up direkt an den Endverbraucher, zum Beispiel über den eigenen Onlineshop, füllt es die Kaffeebeutel in Versandverpackungen, schützt die Ware mit Füll- und Polstermaterialien und gibt das Paket anschließend sicher verschlossen auf den Weg. Als Befüller und Inverkehrbringer auch der Versandverpackung, ist das Start-up somit neben der Produktverpackung auch für die Entpflichtung der Versandverpackungsmaterialien inklusive aller Packhilfsmittel und Füllmaterialien verantwortlich.

Versendet das Start-up hingegen ausschließlich an Zwischenhändler und nicht direkt an den Endverbraucher, sind seinerseits keine lizenzierungspflichtigen Versandverpackungen im Spiel; stattdessen werden sog. Transportverpackungen verwendet, die im Handel verbleiben und nicht zum Verbraucher gelangen – diese Verpackungen sind nicht lizenzierungspflichtig, unterliegen aber einer Rücknahmepflicht.

Ida, vielen Dank für Deine Zeit und Deine Expertise! 😊

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