AGB
1. Geltungsbereich
1.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die
nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Lieferungen
und Leistungen („Verkaufsbedingungen“) der Packiro GmbH(„Packiro“). Sämtliche Lieferungen und Leistungen werden
nur gegenüber Unternehmern, d.h. eine natürliche oder juristische
Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei
Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, angeboten und
erbracht.
1.2 Von diesen Verkaufsbedingungen abweichende
Geschäftsbedingungen des Leistungsempfängers („Käufer“) sind für
Packiro unverbindlich, auch wenn Packiro diesen nicht
ausdrücklich widerspricht oder der Käufer erklärt, nur zu seinen
Bedingungen abnehmen zu wollen. Die vorbehaltlose Lieferung von
Waren, die Erbringung von Leistungen oder das Entgegennehmen
von Zahlungen bedeutet kein Anerkenntnis abweichender
Bestimmungen. Vorsorglich wird entgegenstehenden Bedingungen
bereits jetzt widersprochen.
1.3 Die Verkaufsbedingungen ergänzen etwaige zwischen den Parteien
getroffene Rahmenvereinbarungen. Werden abweichende
Individualabreden getroffen, gelten die Verkaufsbedingungen
nachrangig und ergänzend.
2. Vertragsschluss und Mitwirkungspflichten
2.1 Die Angebote Packiros sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst
durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der
Bestellung durch Packiro zustande.
2.2 Die Abstimmung der Druckvorlage/des Artworks erfolgt nach
Vertragsschluss und erfordert die Mitwirkung des Kunden. Das Artwork wird wie zwischen Packiro und Kunden abgestimmt zur
Grundlage der Herstellung der Waren gemacht; eine spätere
Reklamation der hiernach gefertigten Waren ist ausgeschlossen.
3. Preise
Die von Packiro angegebenen Preise verstehen sich ab Werk
(EXW). Die Umsatzsteuer ist zusätzlich zu entrichten, und zwar in
der am Tag der Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Höhe.
4. Lieferungen, Liefertermine, Lieferverzug
4.1 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, soweit dem Käufer
zumutbar.
4.2 Überschreitet Packiro einen vereinbarten Liefer- oder
Leistungstermin oder erfüllt eine sonstige vertragliche
Verpflichtung nicht rechtzeitig, ist der Käufer verpflichtet, eine
angemessene Nachfrist zu setzen.
4.3 Erfolgt die Lieferung oder Leistung nicht bis zum Ablauf der
Nachfrist und will der Käufer daher von seinem Recht zum Rücktritt
vom Vertrag Gebrauch machen oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, ist er verpflichtet, Packiro dies zuvor
ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist
unter Aufforderung zur Lieferung oder Leistung anzuzeigen.
4.4 Führt die Prüfung von Exportkontrollvorschriften zu einer
Verschiebung des Liefertermins um bis zu zwei (2) Werktage, so
liegt kein Lieferverzug vor.
5. Leistungs- und Lieferort, Gefahrübergang
Die Lieferung der Ware erfolgt nach dem Incoterm DAP (Delivery At Place). Packiro ist für die Lieferung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort beim Käufer zuständig. Allerdings werden die Transportkosten separat ausgewiesen und sind vom Käufer zu tragen. Ausdrücklich ausgenommen sind die Kosten für die Durchführung sämtlicher erforderlicher Einfuhrformalitäten. Diese werden vom Käufer getragen.
Daher sind sämtliche Abgaben, die im Zusammenhang mit der Einfuhr im Bestimmungsland stehen, durch den Käufer resp. Empfänger zu entrichten. Die Sendung wird also im Bestimmungsland auf den Empfänger verzollt. Sofern sie aufgrund des Gesamtwarenwertes im Zielland auch Mehrwertsteuerpflichtig ist, wird auch die Mehrwertsteuer durch den Käufer getragen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen durch den Käufer aus der
zugrundeliegenden Geschäftsverbindung Eigentum von Packiro.
(Vorbehaltsware)
6.2 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung mit anderen
Waren steht Packiro Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Rechnungswerts der Vertragsprodukte von Packirozu diesen anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung
oder Vermischung zu. (verarbeitete Ware)
6.3 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder
verarbeiteten Ware nur im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
Die Forderungen gegen den abnehmenden Dritten tritt der Käufer
schon jetzt an Packiro in Höhe des Rechnungsbetrags (inkl. USt.)
ab. Der Käufer ist bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderungen
berechtigt. Zu Verfügungen wie Sicherungsübereignung oder
Verpfändungen ist der Käufer nur mit vorheriger Zustimmung von
Packiroberechtigt.
6.4 Übersteigt der Wert der Packiro zustehenden Sicherungen die zu
sichernden offenen Forderungen um mehr als 20%, ist Packiro auf
Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener
Wahl verpflichtet. Zugrunde zu legen ist der Nettorechnungswert,
den Packiro dem Käufer berechnet hat.
6.5 Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, im Fall
unbefriedigender Auskunft über die Zahlungsfähigkeit bzw.
Vermögenslage des Käufers oder wenn Zwangsvollstreckungen
oder Wechselproteste gegen den Käufer vorliegen sowie bei Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Käufers ist Packiro befugt, die Vorbehaltsware ohne weiteres an
sich zu nehmen.
6.6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung
der Vorbehaltsware durch Packiro gilt nicht als Rücktritt vom
Vertrag, es sei denn, Packiro hat den Rücktritt ausdrücklich
schriftlich erklärt. Packiro ist zur anderweitigen Verwertung der
Vorbehaltsware nur nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.7 Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware für Packiro auf
eigene Kosten sorgfältig aufzubewahren und instand zu halten
sowie nach den Maßstäben eines sorgfältigen Kaufmanns gegen
Verschlechterung, Untergang und Verlust zu versichern. Etwaige
Versicherungsansprüche oder andere Ersatzansprüche wegen
Verschlechterung, Untergangs oder Verlustes tritt der Käufer
bereits hiermit an das dies annehmende Packiro ab.
7. Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer
Ereignisse, welche Packiro die Lieferung oder Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen, ruhen die vertraglichen
Verpflichtungen beider Parteien. In diesen Fällen verschieben sich
die vereinbarten Fristen und Termine zur Erbringung der
geschuldeten Leistung bis das Ereignis beendet ist. Fälle höherer
Gewalt sind insbesondere: Energie- und Rohstoffmangel,
Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Aussperrung,
behördliche Anordnung, Ausbleiben Zulieferungen Dritter,
Pandemien/Epidemien, Betriebsstörungen und sonstige von keiner
der Parteien zu vertretende Umstände. Das Ereignis der höheren
Gewalt sowie dessen voraussichtliche Dauer ist dem anderen
Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
8. Rechnung und Zahlung
8.1 Der Käufer zahlt den Kaufpreis direkt bei Bestellabschluss via Paypal oder Vorkasse. Bei Bestellungen ab 5.000€ muss innerhalb von 7 Tagen eine Anzahlung i.H.v. 50% der Summe erfolgen. Nach Erhalt
der Waren oder der Rechnung ist der Endbetrag innerhalb von 14 Tagen zu zahlen, je nachdem welches
Ereignis später eintritt.
8.2 Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist er zur Zahlung
gesetzlicher Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz verpflichtet. Außerdem besteht ein Anspruch von
Packiro auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro; die
Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.
8.3 Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen, es sei denn, diese
stammen aus dem gleichen gegenseitigen Vertragsverhältnis wie
der Kaufpreisanspruch.
8.4 Gerät der Käufer schuldhaft mit einer Zahlung in Rückstand, werden
alle Packiro gegenüber bestehenden Zahlungspflichten des
Käufers sofort fällig.
8.5 Packiro ist berechtigt, eine ausschließlich elektronische
Übermittlung von Rechnungen an den Käufer vorzunehmen.
9. Mängelgewährleistung, Schadensersatz
9.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu
untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Erhalt
der Ware, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung
zu rügen. Alle Mängelrügen müssen Packiro schriftlich mitgeteilt
werden. Sofern der Käufer Mängelrügen nicht rechtzeitig oder nicht
schriftlich anzeigt, gilt die Lieferung und Leistung Packiros als
mangelfrei. Nimmt der Käufer die Lieferung oder Leistung in
Kenntnis eines Mangels an, stehen ihm die Gewährleistungsrechte
nur zu, wenn er sich diese ausdrücklich schriftlich vorbehält.
9.2 Soweit die Lieferung und Leistung mangelhaft ist, kann Packiro nach eigner Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung).
Hierzu ist Packiro Gelegenheit innerhalb einer angemessenen
Frist, i.d.R. nicht weniger als drei Wochen,zu gewähren. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder
die Vergütung mindern. Soweit lediglich eine unerhebliche
Minderung des Werts oder der Tauglichkeit der Lieferung und
Leistung vorliegt, hat der Käufer lediglich ein Recht auf Minderung
des Kaufpreises.
9.3 Ferner kann der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen
Schadensersatz und Ersatz für die zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen verlangen. Auf den Schadens- und
Aufwendungsersatz finden im Übrigen die Ziffern 9.6 und 9.7
Anwendung.
9.4 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen Packiro bestehen nur im gesetzlichen Rahmen. Etwaige Vereinbarungen
zwischen dem Käufer und dessen Kunden, die über den
gesetzlichen Rahmen hinausgehen, gelten nicht gegenüber Packiro. Hinsichtlich des Aufwendungsersatzes gilt die
vorstehende Regel entsprechend.
9.5 Packiro übernimmt die Haftung für einen bestimmten
Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung nur insoweit, als dies
ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Ausgeschlossen ist die Haftung von Füllgütern insbesondere für Babynahrung, chemische Reinigungsmittel, Medikamente, Arzneimittel, Fleisch sowie Kosmetik. Im Übrigen
obliegt dem Käufer das Eignungs- und Verwendungsrisiko.
9.6 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers,
gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen Packiro, deren
gesetzliche Vertreter, Angestellte und Erfüllungsgehilfen
(gemeinsam „Vertreter“) bestehen nur, soweit Packiro oder
deren Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben
oder wenn die verletzte Pflicht für die Erreichung des
Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Bei einfach
fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Pflichten des
Vertragsverhältnisses ist die Haftung Packiros auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und beträgt
maximal 250.000 €.
9.7 Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht,
soweit Packiro im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen
nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen
zwingend haftet.
9.8 Gewährleistungs-, Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers verjähren ein Jahr ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn bzw. in den Fällen grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Handeln sowie im Falle arglistiger Täuschung nach
den gesetzlichen Vorschriften.
10. Kündigung
10.1 Packiro ist – unbeschadet anderweitiger gesetzlicher oder
vertraglicher Kündigungs- und Rücktrittsrechte – berechtigt, den
Vertrag mit dem Käufer fristlos zu kündigen, wenn der Käufer ohne
rechtfertigenden Grund fälligen wesentlichen Verpflichtungen
gegenüber Packiro nicht nachkommt, wenn eine erhebliche
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers
eingetreten ist, wenn ein Exportverbot gegen den Käufer oder das
Land des Käufers besteht oder wenn sonstige, unvorhergesehene,
von Packiro nicht zu vertretende Ereignisse die Grundlage des
Vertrags wesentlich verändern.
10.2 Sofern der Kunde den Vertrag kündigt, bevor die Waren in
Produktion gegeben worden sind, ist Packiro berechtigt, eine
Aufwandspauschale in Höhe von 5% des Auftragswerts vom
Kunden zu verlangen.
Sofern der Kunde den Vertrag kündigt, nachdem die Waren in
Produktion gegeben worden sind, ist der komplette Auftragswerts
abzüglich ersparter Aufwendungen (z.B. Handlingkosten) durch den
Kunden zu bezahlen.
11. Geheimhaltung, gewerbliche Schutzrechte, Werbung
11.1 Der Käufer verpflichtet sich, alle von Packiro erhaltenen oder in
sonstiger Weise aus dem Bereich Packiros bekannt gewordenen,
nicht offenkundigen Informationen, Kenntnisse und Unterlagen
("Informationen") geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu
machen und nur zum Zwecke der Abwicklung des jeweiligen
Warenkaufes zu verwenden.
11.2 Packiro stehen die alleinigen Eigentums-, Urheber- und jegliche
gewerbliche Schutzrechte an den im Rahmen der Zusammenarbeit
durch Packiro erstellten Verpackungsdesigns oder in einen
elektronischen Datensatz überführte Druckvorlagen/Artworks zu.
Hiervon ausgenommen sind rechtsgültige Marken- und
Designrechte des Kunden, die bei diesem verbleiben, an denen
jedoch Packiro entsprechende Nutzungsrechte zur Abwicklung
des Auftrags unentgeltlich eingeräumt werden.
11.3 Packiro ist berechtigt, die von ihm gefertigten Waren des Kunden
in Bild oder in bewegten Bildern zeitlich unbeschränkt für eigene
Werbewecke zu nutzen.
12. Weitere Bestimmungen
12.1 Der Käufer darf die Rechte und Pflichten aus dem
Vertragsverhältnis nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung
von Packiro an Dritte abtreten oder übertragen.
12.2 Der Käufer ist für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher
Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung
der Ware verantwortlich.
12.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die
Wirksamkeit der Verkaufsbedingungen im Übrigen.
12.4 Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrags
oder dieser Verkaufsbedingungen bedürfen der Textform.
13. Gerichtsstand und Rechtswahl
13.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der
Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
13.2 Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz Packiros. Packiro ist
auch berechtigt, den Käufer an dessen allgemeinen Gerichtsstand
zu verklagen
Stand März 2020