Verpackungen bereits lizensiert? – Beachte das neue Verpackungsgesetz (VerpackG)
Das am 1.1. 2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz (VerpackG) hinterlässt teilweise viele offene Fragen. Was ist der Hintergedanke der neuen Gesetzgebung, für wen ist es relevanz und was ändert sich für Verbraucher?
Betroffen von VerpackG sind alle Unternehmen, die Verpackungen für ihre Produkte nutzen und diese laut dem Verpackungsgesetz anmelden müssen. Wie das geht und was du sonst noch wissen sollst, haben wir für dich verständlich zusammengefasst. So weißt du, was zu tun ist.

Inhaltsverzeichnis
- Welche Verpackungen und welche Materialien umfasst das Verpackungsgesetz?
- Wer ist von dem neuen Verpackungsgesetz betroffen?
- „Zentrale Stelle Verpackungsregister“
- Interview mit Ida Schlößer von Interseroh
- Was ist zu tun, wenn du betroffen bist?
- Vorlage einer Vollständigskeitserklärung
- Fazit zum Verpackungsgesetz
- Weiterführende Links zum Gesetz
Welche Verpackungen und welche Materialien umfasst das Verpackungsgesetz?
Unter den Oberbegriff Verkaufsverpackung fallen Produktverpackungen (zum Beispiel die Nudelverpackung) ebenso wie Umverpackungen (beispielsweise der Karton, der die Zahnpastatube umgibt), Versandverpackungen (Versandkartons oder -beutel; wichtig: inklusive aller Packhilfsmittel wie Klebeband oder Luftpolster (-umschläge) und Füllmaterialien) und Serviceverpackungen (zum Beispiel die Brötchentüte oder der Pizzakarton).
Unter diese Definition fallen ausnahmslos alle Verpackungsmaterialien. Dazu zählen u.a.:
- Pappe
- Papier
- Kartons
- Glas
- Kunststoff (PE, PP, PET oder PS)
- Metall
- Aluminium
- Verbundmaterialien
- sonstige Materialien wie Baumwolle, Holz, Kautschuk, Kupfer, Keramik oder Kork

Hinweis von Packiro:
Verpackungen, die im Handel verbleiben, nennt man Transportverpackungen – sie sind nicht über ein duales System beteiligungspflichtig, es besteht jedoch eine Rücknahmepflicht für sie.

Wer ist von dem neuen Verpackungsgesetz betroffen?
Vom VerpackG betroffen sind alle Vertreiber, die mit Ware befüllte und letztlich beim Endverbraucher anfallende Verkaufsverpackungen (inklusive etwaigem Füllmaterial) erstmalig in Deutschland in Verkehr bringen. Das sind sogenannte „Erstinverkehrbringer“. Dementsprechend gilt das Gesetz für alle Importeure, Online- und stationäre Händler sowie für Produzenten. Entscheidend ist dabei, wer die Verpackung mit Ware befüllt und in Umlauf bringt. Als Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen betreffen dich die folgenden drei Pflichten:
- Registrierungspflicht
- Systembeteiligungspflicht
- Datenmeldepflicht
Die ausführlichen To do’s zu den einzelnen Pflichten findest du am Ende des Beitrags.
„Zentrale Stelle Verpackungsregister“
Die neu gegründete Behörde „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) kontrolliert die Einhaltung der Pflichten auf Seiten der Händler sowie der dualen Systeme.
Dabei stellt das öffentlich einsehbaren Melderegisters LUCID eine wichtige Rolle. Die ZSVR stellt es bereit, und dort muss sich jeder von der Gesetzgebung betroffene Unternehmer eintragen. Das soll dazu beitragen, die Transparenz in der Lizenzierung von Verkaufsverpackungen zu erhöhen und Verstöße gegen die Vorgaben besser ahnden zu können. Die Sanktionen reichen von Bußgeldern bis 200.000 EUR über Abmahnungen bis zu Verkaufsverboten.
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Interview mit Ida Schlößer von Interseroh
Hallo Ida! Erst einmal vielen Dank, dass Du Dir Zeit für Packiro und unsere Fragen nimmst. Erzähl uns doch bitte zuerst kurz, wer Du bist und was Interseroh genau ist.Ein Start-up für Fairtrade-Kaffee füllt die Chargen seines Großhändlers in handelsüblichen Mengen in aromadichte Kunststoffbeutel (= Produktverpackung) ab und bringt sie dann in Umlauf. Dann ist das Start-up verpflichtet, alle VerpackG-Pflichten für die Mengen an Produktverpackungen, die es in Umlauf bringt, zu erfüllen, denn durch das Befüllen und in Umlaufbringen der Kaffeebeutel kommt ihm die Rolle des Erstinverkehrbringers, also des Verpflichteten, zu. Unerheblich ist dabei, ob die Kaffeebeutel erst an einen Zwischenhändler oder direkt an den Endverbraucher versandt werden, denn in beiden Fällen fallen sie letztlich als Abfall beim Endkonsumenten an.
Ida, vielen Dank für Deine Zeit und Deine Expertise! 😊


Was ist zu tun, wenn Du betroffen bist?
Pflicht Nummer 1: Die Registrierungspflicht
Bevor auch nur eine Verkaufsverpackung in Umlauf gebracht wird, müssen sich alle betroffenen Unternehmer bei der ZSVR im offiziellen Melderegister LUCID registrieren – von Großkonzernen bis zum Einzelhändler.
Ist die Registrierung erfolgreich abgeschlossen, erhältst du deine persönliche Registrierungsnummer. Bewahre diese gut auf, du benötigst sie für den Folgeschritt. Beachte zudem: Für die Registrierung sowie die Abgabe der Datenmeldungen darfst du keine Dritten beauftragen.
Pflicht Nummer 2: Die Systembeteiligungspflicht
Befüllst du Verkaufsverpackungen und bringst sie in Umlauf, giltst du als Erstinverkehrbringer und hast eine sogenannte Systembeteiligungspflicht zu erfüllen. Das bedeutet, dass du eine Rücknahmepflicht für deine Verpackungen besitzt. In der Praxis ist eine unmittelbare Rücknahme kaum umsetzbar – daher gibt es die dualen Systeme, die die Rücknahme und auch die Verwertung deiner Verpackungen übernehmen. An einem dieser dualen Systeme musst du deine Verpackungen deshalb kostenpflichtig „beteiligen“. Alternativ spricht man auch von „Verpackungslizenzierung“. Sie ist eine grundlegende Bedingung für die funktionierende Kreislaufführung von Primärressourcen.
Es gibt verschiedene anerkannte Systeme, an denen du dich als Hersteller bzw. Vertreiber von Verpackungen per Lizenzentgelt beteiligen kannst – ein Beispiel ist Lizenzero, der Onlineshop des Dualen Systems Interseroh. Die Höhe des zu leistenden Entgeltes richtet sich nach dem Material und dem kumulierten Gewicht der Verpackungen in Kilogramm. Das ausgewählte duale System organisiert dann bundesweit die Rücknahme, Sortierung und Verwertung der Verpackungen.
Wichtig: Die Registrierungsnummer, die du nach der Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister per E-Mail erhalten hast, musst du nun deinem dualen System mitteilen, um beide Stellen miteinander zu verknüpfen. Andernfalls ist die Registrierungspflicht nicht vollständig erfüllt.
Pflicht Nummer 3: Die Datenmeldepflicht
Alle Angaben, die im Rahmen einer Systembeteiligung zu den Verpackungen getätigt wurden, musst du unverzüglich im Melderegister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister eintragen. Dabei handelt es sich um:
- Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen
- Name des dualen Systems, bei dem die Systembeteiligung erfolgt
- Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde
Da auch die Systeme ihre entsprechenden Daten an die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ übermitteln müssen, ist ein einfacher Datenabgleich möglich, was ein hohes Maß an Transparenz ermöglicht.
Die Datenmeldepflicht gilt fortlaufend: Änderst du an einer der beiden Stellen etwas ab oder reichst eine Meldung ein, muss dies auch auf die jeweils andere übertragen werden. Das Ziel sind jederzeit übereinstimmende Datensätze. Treten beim Datenabgleich der ZSVR mit den dualen Systemen Diskrepanzen auf, kann dies als Verstoß gegen die Vorgaben bewertet werden und empfindliche Sanktionen nach sich ziehen.
Generell gilt: Kommst Du als Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen deiner Systembeteiligungspflicht nicht nach, kann dies Bußgelder von bis zu 200.000 Euro, Abmahnungen sowie Verkaufsverbote nach sich ziehen.
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Vorlage einer Vollständigkeitserklärung
Wenn du innerhalb eines Kalenderjahres sehr hohe Mengen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in Verkehr bringst, musst du eine sogenannte Vollständigkeitserklärung vorlegen. Darin müssen sämtliche Verpackungsmengen aufgelistet sein. Außerdem muss ein registrierter Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer diese prüfen.
Die Bagatellgrenze für die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung ist abhängig vom Material:
- Glas: ab 80.000 kg Jahresvolumen
- Papier, Pappe, Karton: ab 50.000 kg Jahresvolumen
- Kunststoffe, Verbunde, Metall (in Summe): ab 30.000 kg Jahresvolumen
Auch, wenn du höchstwahrscheinlich keine so großen Mengen an Verkaufsverpackungen erstmals in Verkehr bringst, solltest du diesem Aspekt dennoch Aufmerksamkeit schenken. Denn der ZSVR bleibt das Recht vorbehalten, auch bei Unterschreiten der Schwellenwerte die Hinterlegung der Erklärung zu verlangen. Ein Mengenabzug wegen beschädigter oder unverkäuflicher verpackter Waren, die nicht an den Endverbraucher gelangt sind, ist nur bei lückenloser Dokumentation möglich. Dies betrifft die:
- Rücknahme für jeden Einzelfall in nachprüfbarer Form
- Zuführung zur Verwertung entsprechend den Verwertungsanforderungen
Die Abgabefrist der Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr ist jährlich der 15. Mai.